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Wir werden den Kooperationsvertrag unterzeichnen, der uns den Beginn einer effizienten und erfolgreichen Partnerschaft ermöglichen wird.
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Passagiere, deren Flugziel oder Zwischenstopp sich in einem anderen Land als dem Abflugland befindet, werden darauf hingewiesen, dass internationale Abkommen wie das Montrealer Übereinkommen oder dessen Vorgänger, das Warschauer Abkommen (einschließlich Änderungen – Warschauer Abkommen System), auf den gesamten Flug, einschließlich eines Teils davon innerhalb eines Landes, Anwendung finden können. Diese Abkommen können die Haftung des Luftfahrtunternehmens begrenzen.
Das Montrealer Übereinkommen oder das Warschauer Abkommen kann für Ihren Flug gelten. Diese Übereinkommen regeln und können die Haftung der Fluggesellschaften begrenzen für:
Wenn das Montrealer Übereinkommen gilt, sind die Haftungsgrenzen wie folgt:
Die EU-Verordnung Nr. 889/2002 verpflichtet Fluggesellschaften der EU zur Anwendung des Montrealer Übereinkommens. Viele Fluggesellschaften außerhalb der EU wenden diese ebenfalls an.
Wenn das Warschauer Abkommen gilt:
Allgemeine Hinweise:
Sie dürfen nicht reisen, wenn Sie nicht über alle erforderlichen Reisedokumente wie Reisepass und Visum verfügen.
Einige Länder verlangen von Fluggesellschaften, Passagierdaten bereitzustellen.
Boardingverweigerung: Bei Überbuchung haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf einen Sitzplatz trotz bestätigter Buchung. In solchen Fällen steht Ihnen meist eine Entschädigung zu. Kontaktieren Sie die Fluggesellschaft für Details.
Die auf dem Ticket angegebene Zeit ist die Abflugzeit. Sie müssen rechtzeitig zum Check-in erscheinen, sonst kann Ihnen die Beförderung verweigert werden.
Gefährliche Güter dürfen nicht im Gepäck mitgeführt werden, es sei denn, sie sind ausdrücklich erlaubt. Dazu gehören z. B. Gase, Sprengstoffe, brennbare Stoffe, radioaktive Materialien. Weitere Einschränkungen sind möglich – bitte kontaktieren Sie Ihre Fluggesellschaft.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der IATA: www.iatatravelcentre.com/tickets